Daran ändert aber nichts, dass die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 korrekt berechnet wurde, wie in E. 3.3.2 dargelegt wurde. Dass die Verwaltung § 7 Abs. 6 respektive § 8a PVG systematisch nicht oder unvollständig anwendet und sie sich zudem weigern würde, eine allfällige gesetzwidrige Praxis aufzugeben, ist zudem nicht erstellt (vgl. BGer-Urteil C 121/05 vom 11.8.2005 E. 3.3.). 4. Zusammenfassend steht der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 kein Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Das Vorgehen der Verwaltung hinsichtlich der Bemessung der Prämienverbilligung 2017 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.