Es obliegt der Ausgleichskasse (vgl. dazu vorstehende E. 2.5) und allenfalls auch dem Gesetzgeber und nicht dem Gericht, durch entsprechende Vorgehensweisen oder Regelungen solche zweckwidrigen Auszahlungen zu verhindern (vgl. dazu beispielsweise die Regelung im Kt. Bern in dessen Kantonaler Krankenversicherungsverordnung [KKVV; BSG 842.111.1], Art. 7 ff. insbesondere Art. 7 Abs. 1 und 2). Daran ändert aber nichts, dass die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 korrekt berechnet wurde, wie in E. 3.3.2 dargelegt wurde.