Dieser Zweck wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten, obwohl sie – wie die Beschwerdeführerin – im Anspruchsjahr ein Einkommen weit über der Anspruchsgrenze erzielen, noch gestützt auf ihr vormals viel geringer ausgefallenes Einkommen solche Beiträge gewährt werden. 3.3.5. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Ziff. 2.5 ihrer Rechtsschriften, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin dazu führt, dass für mehrere Anspruchsjahre die gleiche Bemessungsgrundlage verwendet wird, ist ihr zwar zuzustimmen, was aber aufgrund des in E. 2.4 Ausgeführten aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich hinzunehmen ist.