3.3.3. Die Ausgleichskasse hat in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2015 das Anspruchsjahr 2015 betreffend in der Beilage auf die Möglichkeit eines Gesuches auf Neuberechnung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte also gestützt auf § 8a PVG bis Ende 2015 aufgrund der wesentlichen Veränderung (mehr als 25 %) ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in jenem Jahr eine Neuberechnung ihres Anspruches 2015 verlangen können (vgl. dazu vorstehende E. 2.5). Da sie weder bis Ende 2015 ein entsprechendes Gesuch eingereicht (vgl. dazu § 8 Abs. 2 Satz 2 PVG) noch gegen die damalige Verfügung Einsprache erhoben hat, ist ihr diesbezüglicher Anspruch inzwischen verwirkt.