Auch wenn der Wegfall des Prämienverbilligungsanspruchs auf den ersten Blick mit dem budgetlosen Zustand des Kantons Luzern 2017 zusammenhängt und sich damit unter anderem die Frage nach der Gleichbehandlung im Vergleich zu Anspruchsberechtigten in Vorjahren stellen könnte, erweist sich ein solcher Vorwurf von vornherein als nicht gerechtfertigt. Unabhängig vom budgetlosen Zustand wurde mit dem im Jahr 2006 vom damaligen Grossen Rat eingeführten § 8a PVG (Abs. 1; vgl. vorstehende E. 2.5) die Rechtsgrundlage geschaffen, damit bei wesentlichen Änderungen der persönlichen, familiären, aber auch der wirtschaftlichen Verhältnisse per 1. Januar des Anspruchsjahres sowohl auf begründetes Gesuch