Mit ihrem Gesuch vom 26. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Prämienverbilligung für das Jahr 2017 (Anspruchsjahr). Da bei der provisorischen Berechnung vom Februar 2017 erst die definitive Steuerveranlagung 2015 vorlag, erfolgte diese vorerst gestützt auf diese Bemessungsgrundlage. Da die Beschwerdeführerin 2015 lediglich einen bescheidenen Lohn bezog, resultierte daraus der erwähnte provisorisch berechnete Prämienverbilligungsanspruch 2017. Die Korrektur im September 2017 erfolgte dann gestützt auf die inzwischen rechtskräftig gewordene Steuerveranlagung