Die Prämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse. Dies ergibt sich auch daraus, dass gemäss § 5 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am Anfang des Anspruchsjahres – vorliegend 2017 – massgebend sind und damit auch Ereignisse während des Anspruchsjahres – wie z.B. die Geburt eines Kindes oder der Tod einer versicherten Person – zu berücksichtigen sind. Mit ihrem Gesuch vom 26. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Prämienverbilligung für das Jahr 2017 (Anspruchsjahr).