Da die Steuerveranlagung für das Jahr 2016 der Beschwerdeführerin inzwischen rechtskräftig wurde, hat die Ausgleichskasse unter Anwendung von § 7 Abs. 4 PVG (vorstehende E. 2.2) die Neuberechnung gestützt auf diese vorgenommen. Weil die Beschwerdeführerin 2016 offenbar ein wesentlich höheres Einkommen generierte, führte dies dazu, dass aus dieser Berechnung kein Prämienverbilligungsanspruch 2017 mehr resultierte: Das massgebende Einkommen steigerte sich nämlich auf Fr. 80'026.10, was zu einem Prozentsatz zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 von 26 % führte.