Wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.2) erhielt die Ausgleichskasse vom Regierungsrat mit der Verordnungsänderung vom 12. September 2017 den Auftrag, die Prämienverbilligungen für das Jahr 2017 definitiv zu berechnen und allfällige Restbeträge nachzuzahlen oder aber zu viel ausbezahlte Beiträge zurückzufordern (§ 2 Abs. 3 PVV in der Fassung vom 12.9.2017). Da die Steuerveranlagung für das Jahr 2016 der Beschwerdeführerin inzwischen rechtskräftig wurde, hat die Ausgleichskasse unter Anwendung von § 7 Abs. 4 PVG (vorstehende E. 2.2) die Neuberechnung gestützt auf diese vorgenommen.