Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nur ein geringes Einkommen erzielt hatte, führte dies zu einem entsprechend tiefen eigenen Prämienanteil (Fr. 3'062.20 [14.28 % des massgebenden Einkommens von Fr. 21'444.--] und folglich zum Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'234.20. 3.2. Die Prämienverbilligungsansprüche für das Jahr 2017 konnten im Februar 2017 aufgrund des damaligen budgetlosen Zustands des Kantons Luzern erst provisorisch und nur für die ersten neun Monate festgelegt werden. Dieser budgetlose Zustand konnte mit dem neuen Voranschlag 2017 erst in der September-Session 2017 des Kantonsrates Luzern beendet werden.