Aber auch die Steuererklärung 2016 war – wenn überhaupt schon eingereicht – noch nicht definitiv veranlagt. Dies führte dazu, dass der Prämienverbilligungsanspruch 2017 notwendigerweise gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2015 berechnet werden musste. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nur ein geringes Einkommen erzielt hatte, führte dies zu einem entsprechend tiefen eigenen Prämienanteil (Fr. 3'062.20 [14.28 % des massgebenden Einkommens von Fr. 21'444.--] und folglich zum Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'234.20. 3.2.