Das vorstehend Ausgeführte auf den konkreten Fall angewendet bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2017 bis Ende Oktober 2016 bei der Ausgleichskasse einreichen musste, was sie auch getan hat (Eingangsbestätigung vom 26.10.2016). Die erste Verfügung mit der provisorischen Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 datiert vom 10. Februar 2017. Dass zu diesem Zeitpunkt die Steuerveranlagung 2017 noch nicht vorliegen konnte, versteht sich von selbst. Aber auch die Steuererklärung 2016 war – wenn überhaupt schon eingereicht – noch nicht definitiv veranlagt.