O. S. 22 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 13 70 vom 27.5.2013 E. 2b, A 12 61 vom 21.11.2012 E. 3e). Mit dieser Gesetzesanpassung wurden die bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG umgesetzt, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. 3. 3.1. Das vorstehend Ausgeführte auf den konkreten Fall angewendet bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2017 bis Ende Oktober 2016 bei der Ausgleichskasse einreichen musste, was sie auch getan hat (Eingangsbestätigung vom 26.10.2016).