Das Gesuch um Erhöhung der Prämienverbilligung ist spätestens am letzten Tag des Jahres einzureichen für das eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird (§ 8a Abs. 2 PVG). Diese Gesetzesbestimmung wurde ebenfalls mit Beschluss des damaligen Grossen Rates (heute: Kantonsrat) des Kantons Luzern am 19. Juni 2006 eingefügt. Gemäss Botschaft B 144 fallen unter wesentliche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen in Anlehnung an die Praxis zu § 7 Abs. 4 aPVG (neu: Abs. 6) Einkommens- und Vermögensänderungen von über 25 % (LGVE 1996 II Nr. 11 E. 3b). Zudem soll eine Überprüfung auch von Amtes wegen möglich sein (Botschaft B 144 a.a.O. S. 22 f.;