Für Änderungen nach dem Entscheid bleibt § 8a PVG vorbehalten (§ 7 Abs. 6 a. E.). Diesen ebenfalls 2006 eingefügten Vorbehalt enthält auch § 5 Abs. 3 PVG (vgl. vorstehende E. 2.1). Nach Absatz 1 von § 8a PVG wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst, wenn sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert haben. Das Gesuch um Erhöhung der Prämienverbilligung ist spätestens am letzten Tag des Jahres einzureichen für das eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird (§ 8a Abs. 2 PVG).