2.4. Mit dem per 1. Januar 2001 erfolgten Wechsel im System der zeitlichen Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuern, nämlich aufgrund des Übergangs von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung, liegen der Steuerveranlagung und der darauf basierenden Steuerrechnung die Einkommens- und Vermögenswerte, welche die steuerpflichtige Person vereinnahmte bzw. in Besitz hatte, des selben Jahres zugrunde (beispielsweise der Steuerveranlagung 2016 die Einkommens- und Vermögenswerte des Jahres 2016).