Die Berechnung der Prämienverbilligung legt er dabei jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest und hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an (§ 7 Abs. 3 PVG a. E.). Gestützt auf diese vom Gesetzgeber eingeräumte Kompetenz hat der Regierungsrat in § 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung [PVV; SRL Nr. 866a]) den eigenen Prämienanteil auf mindestens 10 % festgelegt, wobei dieser für jeden Franken des massgebenden Einkommens um 0,00020 Prozentpunkte ansteigt (Stand per 1.1.2016, gilt unverändert auch für das Jahr 2017;