Massgebend sind nach § 5 Abs. 3 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. 2.2. Gemäss § 7 Abs. 2 PVG ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens vom Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen (vgl. zu dessen Berechnung § 7 Abs. 2 Satz 2-4). Der Regierungsrat regelt laut Abs. 3 das Nähere durch Verordnung, unter anderem den Prozentsatz des massgebenden Einkommens zur Berechnung des eigenen Prämienanteils. Die Berechnung der Prämienverbilligung legt er dabei jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest und hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an (§ 7 Abs. 3 PVG a. E.).