Zudem sind Leistungen, die zu Unrecht ausbezahlt wurden, durch die Ausgleichskasse vom Krankenversicherer, dem sie ausbezahlt worden sind, und nicht vom Gesuchsteller zurückzufordern (§ 21 Abs. 1 PVG). 2. 2.1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PVG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die vom Regierungsrat festgesetzten Richtprämien (§ 6 PVG) einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Massgebend sind nach § 5 Abs. 3 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird.