Auf die Anträge Ziffern 1.2 und 1.3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse verpflichtet ist, Prämienverbilligungen an den jeweiligen Krankenversicherer und nicht an die Gesuchsteller direkt auszuzahlen (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung [Prämienverbilligungsgesetz, PVG; SRL Nr. 866]; Stand per 1.1.2016). Zudem sind Leistungen, die zu Unrecht ausbezahlt wurden, durch die Ausgleichskasse vom Krankenversicherer, dem sie ausbezahlt worden sind, und nicht vom Gesuchsteller zurückzufordern (§ 21 Abs. 1 PVG).