1.2) und betreffend des Antrags auf Verzicht der Rückforderung (Antrag Ziff. 1.3) festzuhalten, dass weder die Frage, an wen die Auszahlung zu erfolgen hat, noch die Frage nach einer allfälligen Rückforderung der Prämienverbilligung Gegenstand des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2017 waren, finden sich doch im Einspracheentscheid dazu (im Gegensatz zur Verfügung vom 26.9.2017) keine Ausführungen. Die Beschwerdeführerin hat in der Einsprache denn auch keine entsprechenden Anträge gestellt. Damit gehört dies nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Anträge Ziffern 1.2 und 1.3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.