1.2) sowie dass die Ausgleichskasse die aus der provisorischen Berechnung bereits entrichteten Leistungen (Januar-September 2017) nicht von ihr zurückfordere (Antrag Ziff. 1.3). 1.3. Gestützt auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist deshalb zum einen zu prüfen, ob die Ausgleichskasse Luzern bei der definitiven Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 auf die richtige massgebliche Bemessungsgrundlage abgestellt hat. 1.4. Zum anderen ist bezüglich des Antrags auf Auszahlung der Prämienverbilligung an die Beschwerdeführerin selbst (Antrag Ziff. 1.2) und betreffend des Antrags auf Verzicht der Rückforderung (Antrag Ziff.