Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, die Bemessungsgrundlage für die definitive Prämienverbilligungsverfügung 2017. Als Grundlage für die Prämienveranlagung bzw. den anwendbaren Berechnungsfaktor sei auf die Verhältnisse gemäss der Steuerveranlagung 2015 und nicht auf die Verhältnisse gemäss der Steuerveranlagung 2016 abzustellen (Antrag Ziff. 1.1). Zudem verlangt sie, dass die Ausgleichskasse zu verpflichten sei, ihr die zustehenden Leistungen zu erbringen (Antrag Ziff. 1.2) sowie dass die Ausgleichskasse die aus der provisorischen Berechnung bereits entrichteten Leistungen (Januar-September 2017) nicht von ihr zurückfordere (Antrag Ziff.