Schliesslich sei die Ausgleichskasse Luzern zu verpflichten darauf zu verzichten, die aufgrund der provisorischen Berechnung bereits entrichteten Leistungen für die Monate Januar bis September 2017 zurückzufordern. Die Ausgleichskasse beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Quadruplik der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin zur Orientierung zugestellt. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. (…) 1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, die Bemessungsgrundlage für die definitive Prämienverbilligungsverfügung 2017.