Die von A gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 ab. Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, dass die definitive Verfügung vom 26. September 2017 mit dem Berechnungsfaktor "Steuerveranlagung 2015" veranlasst werde. Weiter sei die Ausgleichskasse Luzern zu verpflichten, ihr die ihr zustehenden Leistungen zu erbringen. Schliesslich sei die Ausgleichskasse Luzern zu verpflichten darauf zu verzichten, die aufgrund der provisorischen Berechnung bereits entrichteten Leistungen für die Monate Januar bis September 2017 zurückzufordern.