Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 26. September 2017 erliess die Ausgleichskasse Luzern eine weitere Verfügung, mit der sie den Jahresanspruch 2017 auf Prämienverbilligung definitiv festlegte. Da sie bei ihrer neuen Berechnung auf die inzwischen definitiv gewordene Steuerveranlagung 2016 – statt wie in der provisorischen Verfügung auf diejenige von 2015 – abstellte und dabei der eigene Prämienanteil von A die anrechenbare Jahresprämie überstieg, ergab sich kein Anspruch mehr auf einen Prämienverbilligungsbeitrag für das Jahr 2017. Die von A gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 ab.