Der Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten, obwohl sie im Anspruchsjahr ein Einkommen weit über der Anspruchsgrenze erzielen, noch gestützt auf ihr vormals viel geringer ausgefallenes Einkommen solche Beiträge gewährt werden (E. 3.3.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 mit dem Titel "provisorische Berechnung Prämienverbilligung 2017" sprach die Ausgleichskasse Luzern A Fr. 1'234.20 als Prämienverbilligung für das Jahr 2017 zu. Diese Verfügung blieb unangefochten.