| | Leitsatz: | Prämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 3.3.1). Die Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 3.3.2). Der Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten, obwohl sie im Anspruchsjahr ein Einkommen weit über der Anspruchsgrenze erzielen, noch gestützt auf ihr vormals viel geringer ausgefallenes Einkommen solche Beiträge gewährt werden