{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-35_2018-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10708", "Checksum": "260373f2ac7ab95f3c3b9e3f4b549263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 35", "2018 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.10.2018 5V 18 35 (2018 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 3.3.1). \r\n\r\nDie Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 3.3.2).\r\n\r\nDer Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten, obwohl sie im Anspruchsjahr ein Einkommen weit über der Anspruchsgrenze erzielen, noch gestützt auf ihr vormals viel geringer ausgefallenes Einkommen solche Beiträge gewährt werden (E. 3.3.4). | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG, § 20 Abs. 1 PVG, § 21 Abs. 1 PVG; § 2 PVV. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:34", "Checksum": "e5d69b86b5193917e671f754f379b7a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.10.2018 5V 18 35 (2018 III Nr. 7)\nRegeste:\nPrämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 3.3.1). \r\n\r\nDie Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 3.3.2).\r\n\r\nDer Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten, obwohl sie im Anspruchsjahr ein Einkommen weit über der Anspruchsgrenze erzielen, noch gestützt auf ihr vormals viel geringer ausgefallenes Einkommen solche Beiträge gewährt werden (E. 3.3.4). | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG, § 20 Abs. 1 PVG, § 21 Abs. 1 PVG; § 2 PVV. | Prämienverbilligung\n\n Ausgleichskasse (vgl. dazu vorstehende E. 2.5) und allenfalls auch dem Gesetzgeber und nicht dem Gericht, durch entsprechende Vorgehensweisen oder Regelungen solche zweckwidrigen Auszahlungen zu verhindern (vgl. dazu beispielsweise die Regelung im Kt. Bern in dessen Kantonaler Krankenversicherungsverordnung [KKVV; BSG 842.111.1], Art. 7 ff. insbesondere Art. 7 Abs. 1 und 2). Daran ändert aber nichts, dass die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 korrekt berechnet wurde, wie in E. 3.3.2 dargelegt wurde. Dass die Verwaltung § 7 Abs. 6 respektive § 8a PVG systematisch nicht oder unvollständig anwendet und sie sich zudem weigern würde, eine allfällige gesetzwidrige Praxis aufzugeben, ist zudem nicht erstellt (vgl. BGer-Urteil C 121/05 vom 11.8.2005 E. 3.3.). 4. Zusammenfassend steht der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 kein Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Das Vorgehen der Verwaltung hinsichtlich der Bemessung der Prämienverbilligung 2017 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin, zu denen die Ausgleichskasse in ihrer Begründung ausführlich Stellung genommen hat und auf die verwiesen werden kann, vermögen hieran nichts zu ändern. Indem die Beschwerdeführerin eine Berechnung gestützt auf die Einkommensverhältnisse von 2015 statt 2016 wünscht, kann ihr somit nicht gefolgt werden. Entsprechend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017, soweit darauf einzutreten ist (vorstehende E. 1.4), als unbegründet und ist abzuweisen. 5. (Kostenfolgen) |"}