{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-35_2018-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10708", "Checksum": "260373f2ac7ab95f3c3b9e3f4b549263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 35", "2018 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.10.2018 5V 18 35 (2018 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 08.10.2018 5V 18 35 (2018 III Nr. 7)\nRegeste:\nPrämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 3.3.1). \r\n\r\nDie Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 3.3.2).\r\n\r\nDer Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten, obwohl sie im Anspruchsjahr ein Einkommen weit über der Anspruchsgrenze erzielen, noch gestützt auf ihr vormals viel geringer ausgefallenes Einkommen solche Beiträge gewährt werden (E. 3.3.4). | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG, § 20 Abs. 1 PVG, § 21 Abs. 1 PVG; § 2 PVV. | Prämienverbilligung\n\n auch daraus, dass gemäss § 5 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am Anfang des Anspruchsjahres – vorliegend 2017 – massgebend sind und damit auch Ereignisse während des Anspruchsjahres – wie z.B. die Geburt eines Kindes oder der Tod einer versicherten Person – zu berücksichtigen sind. Mit ihrem Gesuch vom 26. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Prämienverbilligung für das Jahr 2017 (Anspruchsjahr). Da bei der provisorischen Berechnung vom Februar 2017 erst die definitive Steuerveranlagung 2015 vorlag, erfolgte diese vorerst gestützt auf diese Bemessungsgrundlage. Da die Beschwerdeführerin 2015 lediglich einen bescheidenen Lohn bezog, resultierte daraus der erwähnte provisorisch berechnete Prämienverbilligungsanspruch 2017. Die Korrektur im September 2017 erfolgte dann gestützt auf die inzwischen rechtskräftig gewordene Steuerveranlagung 2016. 3.3.2. Auch wenn der Wegfall des Prämienverbilligungsanspruchs auf den ersten Blick mit dem budgetlosen Zustand des Kantons Luzern 2017 zusammenhängt und sich damit unter anderem die Frage nach der Gleichbehandlung im Vergleich zu Anspruchsberechtigten in Vorjahren stellen könnte, erweist sich ein solcher Vorwurf von vornherein als nicht gerechtfertigt. Unabhängig vom budgetlosen Zustand wurde mit dem im Jahr 2006 vom damaligen Grossen Rat eingeführten § 8a PVG (Abs. 1; vgl. vorstehende E. 2.5) die Rechtsgrundlage geschaffen, damit bei wesentlichen Änderungen der persönlichen, familiären, aber auch der wirtschaftlichen Verhältnisse per 1. Januar des Anspruchsjahres sowohl auf begründetes Gesuch als auch von Amtes wegen der Prämienverbilligungsanspruch angepasst werden kann. Die praxisgemäss angewandte Limite bei Einkommens- und Vermögensänderungen von 25 % wird bei der Beschwerdeführerin überschritten, womit sich Weiterungen dazu erübrigen. Mit anderen Worten konnte die Ausgleichskasse unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche der Beschwerdeführerin auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben. Unter analoger Anwendung von § 8a Abs. 2 PVG ist zu verlangen, dass auch eine von Amtes wegen eingeleitete Anpassung – mithin eine Reduktion – des Prämienverbilligungsanspruchs spätestens am letzten Tag des Anspruchsjahres verfügt wird, was vorliegend ebenfalls beachtet wurde. 3.3.3. Die Ausgleichskasse hat in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2015 das Anspruchsjahr 2015 betreffend in der Beilage auf die Möglichkeit eines Gesuches auf Neuberechnung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte also gestützt auf § 8a PVG bis Ende 2015 aufgrund der wesentlichen Veränderung (mehr als 25 %) ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in jenem Jahr eine Neuberechnung ihres Anspruches 2015 verlangen können (vgl. dazu vorstehende E. 2.5). Da sie weder bis Ende 2015 ein entsprechendes Gesuch eingereicht (vgl. dazu § 8 Abs. 2 Satz 2 PVG) noch gegen die damalige Verfügung Einsprache erhoben hat, ist ihr diesbezüglicher Anspruch inzwischen verwirkt. 3.3.4. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nochmals auf § 7 Abs. 6 PVG, wonach die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. diesbezüglich auch Art. 65 Abs. 3 KVG) berücksichtigt werden können, wenn mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht wird (vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG; vorstehende E. 2.3 und 2.5). Mit Prämienverbilligungsbeiträgen soll Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG, § 1 Abs. 1 PVG). Sie ist ein Element der Solidarität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten (BGE 122 I 343 E. 3). Dieser Zweck wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten, obwohl sie – wie die Beschwerdeführerin – im Anspruchsjahr ein Einkommen weit über der Anspruchsgrenze erzielen, noch gestützt auf ihr vormals viel geringer ausgefallenes Einkommen solche Beiträge gewährt werden. 3.3.5. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Ziff. 2.5 ihrer Rechtsschriften, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin dazu führt, dass für mehrere Anspruchsjahre die gleiche Bemessungsgrundlage verwendet wird, ist ihr zwar zuzustimmen, was aber aufgrund des in E. 2.4 Ausgeführten aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich hinzunehmen ist. Dabei ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass dieses Vorgehen die Gefahr eines gewissen Missbrauchspotentials, von Ungleichbehandlungen und insbesondere von zweckwidriger Ausrichtung von Prämienverbilligungszahlungen birgt. Denn einerseits können Versicherte durch Eingabe von Fristerstreckungen für die Einreichung der Steuererklärung die Verwendung einer bestimmten Berechnungsgrundlage beeinflussen, andererseits kann eine solche unerwünschte Wirkung auch durch Verzögerungen bei der Steuerveranlagung aus anderen Gründen oder eben als Folge eines budgetlosen Zustands des Kantons entstehen. Es obliegt der"}