{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-35_2018-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10708", "Checksum": "260373f2ac7ab95f3c3b9e3f4b549263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 35", "2018 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.10.2018 5V 18 35 (2018 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 08.10.2018 5V 18 35 (2018 III Nr. 7)\nRegeste:\nPrämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 3.3.1). \r\n\r\nDie Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 3.3.2).\r\n\r\nDer Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten, obwohl sie im Anspruchsjahr ein Einkommen weit über der Anspruchsgrenze erzielen, noch gestützt auf ihr vormals viel geringer ausgefallenes Einkommen solche Beiträge gewährt werden (E. 3.3.4). | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG, § 20 Abs. 1 PVG, § 21 Abs. 1 PVG; § 2 PVV. | Prämienverbilligung\n\n Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen. Dementsprechend gilt es den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Rechnung zu tragen (Botschaft B 144 vom 11.4.2006 des Regierungsrates zu den Änderungen des Prämienverbilligungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 4.4.2006, S. 22; abrufbar unter: www.lu.ch/kr/parlamentsgeschaefte/geschaefte/botschaften/2003_2007; vgl. LGVE 1995 II Nr. 14). Für Änderungen nach dem Entscheid bleibt § 8a PVG vorbehalten (§ 7 Abs. 6 a. E.). Diesen ebenfalls 2006 eingefügten Vorbehalt enthält auch § 5 Abs. 3 PVG (vgl. vorstehende E. 2.1). Nach Absatz 1 von § 8a PVG wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst, wenn sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert haben. Das Gesuch um Erhöhung der Prämienverbilligung ist spätestens am letzten Tag des Jahres einzureichen für das eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird (§ 8a Abs. 2 PVG). Diese Gesetzesbestimmung wurde ebenfalls mit Beschluss des damaligen Grossen Rates (heute: Kantonsrat) des Kantons Luzern am 19. Juni 2006 eingefügt. Gemäss Botschaft B 144 fallen unter wesentliche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen in Anlehnung an die Praxis zu § 7 Abs. 4 aPVG (neu: Abs. 6) Einkommens- und Vermögensänderungen von über 25 % (LGVE 1996 II Nr. 11 E. 3b). Zudem soll eine Überprüfung auch von Amtes wegen möglich sein (Botschaft B 144 a.a.O. S. 22 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 13 70 vom 27.5.2013 E. 2b, A 12 61 vom 21.11.2012 E. 3e). Mit dieser Gesetzesanpassung wurden die bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG umgesetzt, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. 3. 3.1. Das vorstehend Ausgeführte auf den konkreten Fall angewendet bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2017 bis Ende Oktober 2016 bei der Ausgleichskasse einreichen musste, was sie auch getan hat (Eingangsbestätigung vom 26.10.2016). Die erste Verfügung mit der provisorischen Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 datiert vom 10. Februar 2017. Dass zu diesem Zeitpunkt die Steuerveranlagung 2017 noch nicht vorliegen konnte, versteht sich von selbst. Aber auch die Steuererklärung 2016 war – wenn überhaupt schon eingereicht – noch nicht definitiv veranlagt. Dies führte dazu, dass der Prämienverbilligungsanspruch 2017 notwendigerweise gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2015 berechnet werden musste. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nur ein geringes Einkommen erzielt hatte, führte dies zu einem entsprechend tiefen eigenen Prämienanteil (Fr. 3'062.20 [14.28 % des massgebenden Einkommens von Fr. 21'444.--] und folglich zum Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'234.20. 3.2. Die Prämienverbilligungsansprüche für das Jahr 2017 konnten im Februar 2017 aufgrund des damaligen budgetlosen Zustands des Kantons Luzern erst provisorisch und nur für die ersten neun Monate festgelegt werden. Dieser budgetlose Zustand konnte mit dem neuen Voranschlag 2017 erst in der September-Session 2017 des Kantonsrates Luzern beendet werden. Wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.2) erhielt die Ausgleichskasse vom Regierungsrat mit der Verordnungsänderung vom 12. September 2017 den Auftrag, die Prämienverbilligungen für das Jahr 2017 definitiv zu berechnen und allfällige Restbeträge nachzuzahlen oder aber zu viel ausbezahlte Beiträge zurückzufordern (§ 2 Abs. 3 PVV in der Fassung vom 12.9.2017). Da die Steuerveranlagung für das Jahr 2016 der Beschwerdeführerin inzwischen rechtskräftig wurde, hat die Ausgleichskasse unter Anwendung von § 7 Abs. 4 PVG (vorstehende E. 2.2) die Neuberechnung gestützt auf diese vorgenommen. Weil die Beschwerdeführerin 2016 offenbar ein wesentlich höheres Einkommen generierte, führte dies dazu, dass aus dieser Berechnung kein Prämienverbilligungsanspruch 2017 mehr resultierte: Das massgebende Einkommen steigerte sich nämlich auf Fr. 80'026.10, was zu einem Prozentsatz zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 von 26 % führte. Der daraus errechnete eigene Prämienanteil von Fr. 20'806.80 (26 % von Fr. 80'026.10) überstieg ihre anrechenbare Prämie von Fr. 4'296.--. 3.3. 3.3.1. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die definitive Verfügung vom 26. September 2017 sei mit dem Berechnungsfaktor der Steuerveranlagung 2015 zu berechnen, verwechselt sie Bemessungsgrundlage und Anspruchsjahr. Die Prämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse. Dies ergibt sich"}