{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-35_2018-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10708", "Checksum": "260373f2ac7ab95f3c3b9e3f4b549263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 35", "2018 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.10.2018 5V 18 35 (2018 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 08.10.2018 5V 18 35 (2018 III Nr. 7)\nRegeste:\nPrämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 3.3.1). \r\n\r\nDie Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 3.3.2).\r\n\r\nDer Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten, obwohl sie im Anspruchsjahr ein Einkommen weit über der Anspruchsgrenze erzielen, noch gestützt auf ihr vormals viel geringer ausgefallenes Einkommen solche Beiträge gewährt werden (E. 3.3.4). | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG, § 20 Abs. 1 PVG, § 21 Abs. 1 PVG; § 2 PVV. | Prämienverbilligung\n\n\n| Entscheid: | Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 mit dem Titel \"provisorische Berechnung Prämienverbilligung 2017\" sprach die Ausgleichskasse Luzern A Fr. 1'234.20 als Prämienverbilligung für das Jahr 2017 zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 26. September 2017 erliess die Ausgleichskasse Luzern eine weitere Verfügung, mit der sie den Jahresanspruch 2017 auf Prämienverbilligung definitiv festlegte. Da sie bei ihrer neuen Berechnung auf die inzwischen definitiv gewordene Steuerveranlagung 2016 – statt wie in der provisorischen Verfügung auf diejenige von 2015 – abstellte und dabei der eigene Prämienanteil von A die anrechenbare Jahresprämie überstieg, ergab sich kein Anspruch mehr auf einen Prämienverbilligungsbeitrag für das Jahr 2017. Die von A gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 ab. Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, dass die definitive Verfügung vom 26. September 2017 mit dem Berechnungsfaktor \"Steuerveranlagung 2015\" veranlasst werde. Weiter sei die Ausgleichskasse Luzern zu verpflichten, ihr die ihr zustehenden Leistungen zu erbringen. Schliesslich sei die Ausgleichskasse Luzern zu verpflichten darauf zu verzichten, die aufgrund der provisorischen Berechnung bereits entrichteten Leistungen für die Monate Januar bis September 2017 zurückzufordern. Die Ausgleichskasse beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Quadruplik der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin zur Orientierung zugestellt. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. (…) 1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, die Bemessungsgrundlage für die definitive Prämienverbilligungsverfügung 2017. Als Grundlage für die Prämienveranlagung bzw. den anwendbaren Berechnungsfaktor sei auf die Verhältnisse gemäss der Steuerveranlagung 2015 und nicht auf die Verhältnisse gemäss der Steuerveranlagung 2016 abzustellen (Antrag Ziff. 1.1). Zudem verlangt sie, dass die Ausgleichskasse zu verpflichten sei, ihr die zustehenden Leistungen zu erbringen (Antrag Ziff. 1.2) sowie dass die Ausgleichskasse die aus der provisorischen Berechnung bereits entrichteten Leistungen (Januar-September 2017) nicht von ihr zurückfordere (Antrag Ziff. 1.3). 1.3. Gestützt auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist deshalb zum einen zu prüfen, ob die Ausgleichskasse Luzern bei der definitiven Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 auf die richtige massgebliche Bemessungsgrundlage abgestellt hat. 1.4. Zum anderen ist bezüglich des Antrags auf Auszahlung der Prämienverbilligung an die Beschwerdeführerin selbst (Antrag Ziff. 1.2) und betreffend des Antrags auf Verzicht der Rückforderung (Antrag Ziff. 1.3) festzuhalten, dass weder die Frage, an wen die Auszahlung zu erfolgen hat, noch die Frage nach einer allfälligen Rückforderung der Prämienverbilligung Gegenstand des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2017 waren, finden sich doch im Einspracheentscheid dazu (im Gegensatz zur Verfügung vom 26.9.2017) keine Ausführungen. Die Beschwerdeführerin hat in der Einsprache denn auch keine entsprechenden Anträge gestellt. Damit gehört dies nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Anträge Ziffern 1.2 und 1.3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse verpflichtet ist, Prämienverbilligungen an den jeweiligen Krankenversicherer und nicht an die Gesuchsteller direkt auszuzahlen (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung [Prämienverbilligungsgesetz, PVG; SRL Nr. 866]; Stand per 1.1.2016). Zudem sind Leistungen, die zu Unrecht ausbezahlt wurden, durch die Ausgleichskasse vom Krankenversicherer, dem sie ausbezahlt worden sind, und nicht vom Gesuchsteller zurückzufordern (§ 21 Abs. 1 PVG). 2. 2.1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PVG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die vom Regierungsrat festgesetzten Richtprämien (§ 6 PVG) einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Massgebend sind nach § 5 Abs. 3 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. 2.2. Gemäss § 7 Abs. 2 PVG ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens vom Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen (vgl. zu dessen Berechnung § 7 Abs. 2 Satz 2-4). Der Regierungsrat regelt laut Abs. 3 das Nähere durch Verordnung, unter anderem den Prozentsatz des massgebenden Einkommens zur Berechnung des eigenen Prämienanteils. Die Berechnung der Prämienverbilligung legt er dabei jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest und hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an (§ 7 Abs. 3 PVG a. E.). Gestützt auf diese vom Gesetzgeber eingeräumte Kompetenz hat der Regierungsrat in § 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von"}