Im Übrigen ist festzuhalten, dass Art. 40b AVIV im vorliegenden Fall nicht einschlägig und der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers daher nicht zu kürzen ist. Er ist vielmehr ab 1. März 2018 auf Fr. 2'438.-- festzusetzen. Die Beschwerde im Verfahren 5V 19 27 ist dementsprechend gutzuheissen. |