Es wird auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 sowie in der Vernehmlassung vom 20. September 2018 verwiesen. Da auch diesbezüglich in den beiden Beschwerden vom 22. August 2018 und 21. Januar 2019 keine weiteren Einwände erfolgten, hat es damit sein Bewenden. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich ein Entscheid über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung erübrigt, da inzwischen der IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers feststeht. Die Beschwerde im Verfahren 5V 18 294 ist daher als erledigt zu erklären. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Art.