die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angeht, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 verwiesen, auch wenn der Beschwerdeführer neu aufgrund seiner Dreiviertelsrente bereits ab dem 1. März 2018 Anspruch auf 520 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist hat (siehe Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 AVIG). Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtigerweise ausführte, ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt die zusätzlichen 120 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist angerechnet werden. Es wird auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 sowie in der Vernehmlassung vom 20. September 2018 verwiesen.