Wie die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 8. März 2018 mitteilte, betraf die Erfolgsbeteiligung in der Höhe von Fr. 1'000.-- das Geschäftsjahr 2016. Die Verwaltung liess daher die Beteiligung zu Recht nicht in die Berechnung des versicherten Verdienstes einfliessen, weil diese nicht im Bemessungszeitraum entstand. Damit wurde der versicherte Verdienst in zutreffender Weise auf Fr. 2'438.-- festgelegt, was vom Beschwerdeführer im Verfahren 5V 18 294 denn auch gar nicht mehr bestritten und im Verfahren 5V 19 27 sogar ausdrücklich anerkannt wird. Was die Höchstzahl der Taggelder nach Art.