Der erzielte Verdienst wird in jenen Beitragsmonaten angerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet werden (BGer-Urteil 8C_148/2019 vom 4.7.2019 E. 5.2; vgl. auch Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE; Stand Januar 2013], Rz. C2). Wie die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 8. März 2018 mitteilte, betraf die Erfolgsbeteiligung in der Höhe von Fr. 1'000.-- das Geschäftsjahr 2016.