Zu diesem Ergebnis gelangte sie, indem sie den Bruttomonatslohn für das 50 %-Pensum in der Höhe von Fr. 2'250.-- noch um den 13. Monatslohn erhöhte. Dabei berücksichtigte sie sowohl einen sechs- als auch zwölfmonatigen Bemessungszeitraum (E. 3.2 hievor), was letztlich zum gleichen Ergebnis führte. Im Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 war zudem die im Mai 2017 ausgerichtete Gewinnbeteiligung in der Höhe von Fr. 1'000.-- strittig. Indessen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht diese für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt: Der erzielte Verdienst wird in jenen Beitragsmonaten angerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip).