AVIV praktisch nie möglich wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin verkennt damit die Tragweite ihrer Vorleistungspflicht, welche im Übrigen aber immerhin in Korrelation mit einer allfälligen daraus resultierenden Rückerstattungspflicht steht (vgl. E. 3.6 hievor) und jeweils mit der IV-Rentennachzahlung in Verrechnung gebracht werden kann. 5.4. Die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst auf Fr. 2'438.-- festgesetzt. Zu diesem Ergebnis gelangte sie, indem sie den Bruttomonatslohn für das 50 %-Pensum in der Höhe von Fr. 2'250.-- noch um den 13. Monatslohn erhöhte.