Mit Feststehen des Rentenanspruchs der Invalidenversicherung ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dementsprechend jedenfalls neu zu berechnen. Dabei wird sich die Arbeitslosenversicherung in der Regel auch an den Feststellungen im IV-Entscheid zur Frage, wann die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, zu orientieren und entsprechend darüber zu befinden haben, ob ein Anwendungsfall von Art. 40b AVIV vorliegt oder nicht.