Dementsprechend zog denn auch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 7. November 2018 als Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens das im 50 %-Pensum tatsächlich generierte Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin heran. 5.3. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, erst der Entscheid der Invalidenversicherung habe die Invalidisierung des Beschwerdeführers begründet, weshalb hinsichtlich der Frage, ob Art. 40b AVIV zur Anwendung gelange, auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, kann ihr nicht gefolgt werden.