Es besteht daher kein Raum für die Anwendung des Korrektivs nach Art. 40b AVIV, entspricht doch die aktuelle Leistungsfähigkeit (50 %) derjenigen vor der Arbeitslosigkeit (ebenfalls 50 %), welche die Lohnbasis bildete. Die Invalidität ist nicht, wie in den Konstellationen, die BGE 135 V 185 oder BGE 142 V 380 zugrunde lagen, zwischenzeitlich eingetreten, sondern die gesundheitliche Einschränkung war bereits zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend. Dementsprechend zog denn auch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 7. November 2018 als Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens das im 50 %-Pensum tatsächlich generierte Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin heran.