23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 135 V 185 E. 7.2; E. 3.5 hievor). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, trat die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im vorliegenden Fall aber weder unmittelbar vor noch während der Arbeitslosigkeit ein. Es ergibt sich aus der IV-Verfügung vom 7. November 2018, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juni 2011 gesundheitlich beeinträchtigt ist. Ab Januar 2013 geht die Invalidenversicherung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Vermessungszeichner aus.