es seien die Voraussetzungen von Art. 40b AVIV nicht erfüllt, weil die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eingetreten sei. 5.2. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich als nicht rechtens. Tritt eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit, welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aber Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst darstellt, muss in diesen Fällen eine Anpassung nach Art.