Die Beschwerdegegnerin setzte in einem ersten Schritt den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers auf Fr. 2'438.-- fest. Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. September 2018 dem Versicherten ab 1. September 2012 eine ganze und ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % in Aussicht gestellt und der Beschwerdeführer auch keine Einwände gegen den Vorbescheid vorgebracht hatte, reduzierte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ab 1. Oktober 2018 auf Fr. 1'609.--. Die Verwaltung beruft sich dabei auf Art. 40b AVIV, während der Versicherte die Anwendung dieser Norm rügt; es seien die Voraussetzungen von Art.