Ein gerichtlicher Entscheid über die Vorleistungspflicht wird somit hinfällig. Mit anderen Worten erweist sich die Beschwerde vom 22. August 2018 (Verfahren 5V 18 294), was die Vorleistungspflicht anbetrifft, als gegenstandslos. Das Verfahren 5V 18 294 ist demnach insoweit zufolge eines dahingefallenen Rechtsschutzinteresses als erledigt zu erklären (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; § 109 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin setzte in einem ersten Schritt den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers auf Fr. 2'438.-- fest.