Der Beschwerdeführer beantragte diesbezüglich sinngemäss, dass sein versicherter Verdienst aufgrund des bei der B AG generierten Lohnes und eines seiner Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Pauschalansatzes berechnet werde. Mit dem vom Beschwerdeführer akzeptierten Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 17. September 2018 fiel der Schwebezustand hinsichtlich seines Anspruchs auf IV-Leistungen aber dahin, so dass sich nunmehr auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung definitiv bestimmen lässt. Ein gerichtlicher Entscheid über die Vorleistungspflicht wird somit hinfällig.