4. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2018 (Verfahren 5V 18 294) war hauptsächlich der versicherte Verdienst ab 1. März 2018. Zum Zeitpunkt des betreffenden Einspracheentscheids stand der Invaliditätsgrad seitens der Invalidenversicherung noch nicht fest, weshalb sich der versicherte Verdienst unter dem Aspekt der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung zu berechnen hatte. Der Beschwerdeführer beantragte diesbezüglich sinngemäss, dass sein versicherter Verdienst aufgrund des bei der B AG generierten Lohnes und eines seiner Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Pauschalansatzes berechnet werde.