Die Vorleistung der Arbeitslosenversicherung steht schliesslich in Korrelation mit der Rückerstattungspflicht der versicherten Person im Ausmass der allenfalls später festgestellten Erwerbsunfähigkeit (Art. 95 Abs. 1bis AVIG; BGer-Urteil 8C_791/2016 vom 27.1.2017 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 4. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2018 (Verfahren 5V 18 294) war hauptsächlich der versicherte Verdienst ab 1. März 2018.