3.6 Grundlage der Arbeitslosenentschädigung bildet der ungekürzte versicherte Verdienst. Die nicht offensichtlich vermittlungsunfähige versicherte Person gilt bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig und braucht daher keine Einschränkung ihres Taggeldanspruchs (wegen Arbeitsunfähigkeit, unter dem Titel des anrechenbaren Arbeitsausfalles) hinzunehmen (vgl. BGE 136 V 195 E. 7.4). Der versicherte Verdienst nach Art.